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Eine Lotto GmbH (hier Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) darf nicht für die Glücksspiellotterie „6 aus 49” mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot”) werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der
Wie das Oberlandesgericht Koblenz in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte
Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der
§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) lauten wie folgt:
§ 5 Werbung
(1)
§ 6 Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht” zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt:
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 04.05.2009
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Dokument-Nr. 7947
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