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Das Landgericht Koblenz hat bestimmte Formen der Werbung für die Glücksspiellotterie „6 aus 49” untersagt.
Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte vor dem Landgericht Koblenz im Verfahren der einstweiligen Verfügung von der
Der
Des Weiteren hat die
Außerdem muss die Antragsgegnerin es unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.
Dagegen hat die Kammer zwei Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, in denen diese Unterlassung der
Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, nach den Bestimmungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - wonach eine informierende und aufklärende
Dagegen stelle es eine unzulässige Anreizwerbung dar, wenn mit Gewinnen, die früher an bestimmten Annahmestellen erzielt worden seien, als „Erfolgsgeschichten” geworben werde. Objektiv könne ein etwaiger „Vor-Gewinn” keine Auswirkungen auf eine künftige Erfolgswahrscheinlichkeit haben; ein „Unterschieben irrelevanter Entscheidungskriterien” zu Werbezwecken verstoße jedoch gegen den Staatsvertrag.
Unzulässig sei auch die
Die Lottogesellschaft dürfe aufgrund der Verbotsregelung im Staatsvertrag auch nicht ermöglichen, dass in ihren Annahmestellen Minderjährige die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel hätten; dies sei nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Vergangenheit in Form des Verkaufs von 1,- Euro-Losbrieflosen über Automaten möglich gewesen.
Dagegen verstoße es nicht gegen den Staatsvertrag, wenn in Annahmestellen zugleich
§ 4 (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
§ 5 (Werbung):
(1)
(2)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 09.01.2009
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Dokument-Nr. 7246
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