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Stürzt eine Reisende im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund schweren Seegangs, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist ihm nicht anzulasten. Bei schwerem Seegang hat jeder Reisende für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Der beklagten Reiseveranstalterin sei aus Sicht des Gerichts keine Verletzung der
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und
Es liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf der Hand, dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auf einem
Zudem habe sich in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26647
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