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Für Unfälle wegen Seegangs im Rahmen einer Kreuzfahrt haftet der Reiseveranstalter nicht. Jeder Reisende muss sich auf einen starken Seegang einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine
Das Landgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beklagten. Denn die Reise sei weder mangelbehaftet gewesen noch habe ein Verschulden der Beklagten vorgelegen. Nach der Schilderung des Klägers sei davon auszugehen, dass der
Darüber hinaus gehören Seegang und die damit zusammenhängenden Bewegungen eines Schiffes zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14303
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