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Landgericht Bremen, Urteil vom 05.06.2003
7 O 124/03 -

Kreuzfahrtpassagier hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Sturz während hohen Seegangs

Mit starkem Seegang ist auf einer Kreuzfahrt zu rechnen

Für Unfälle wegen Seegangs im Rahmen einer Kreuzfahrt haftet der Reiseveranstalter nicht. Jeder Reisende muss sich auf einen starken Seegang einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt von Bremen nach Island. Dabei erlitt er in seiner Kabine einen Unfall. Zu dieser Zeit herrschte ein starker Wind (Windstärke 7) und Seegang "6", die zu Wellenhöhen von bis zu 3,5 Metern führten. Aufgrund des Unfalls konnte der Kläger an denen im Reiseprogramm enthaltenen Landgängen und Ausflügen sowie an einem Klavierkonzert nicht teilnehmen. Er behauptete, der Unfall sei aufgrund einer starken und plötzlichen Schiffsbewegung verursacht worden und meinte, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da in der Kabine keine Haltegriffe vorhanden waren. Er verlangte daher Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.

Reisemangel und Verschulden des Reiseveranstalters lag nicht vor

Das Landgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beklagten. Denn die Reise sei weder mangelbehaftet gewesen noch habe ein Verschulden der Beklagten vorgelegen. Nach der Schilderung des Klägers sei davon auszugehen, dass der Unfall nicht durch fehlende Haltegriffe verursacht wurde. Vielmehr habe der Kläger durch das Greifen des Duschvorhangs, der keinen sicheren Halt bot, den Unfall selbst verursacht. Zudem sei der Beklagten die fehlenden Haltegriffe nicht vorzuwerfen gewesen, denn der Kläger war durch die Lautsprecherdurchsagen ausreichend gewarnt gewesen. Er hätte sich also auf die Bewegungen des Schiffes einstellen müssen.

Seegang gehört zu einer Kreuzfahrt

Darüber hinaus gehören Seegang und die damit zusammenhängenden Bewegungen eines Schiffes zu einer Kreuzfahrt dazu, so das Landgericht weiter. Auch seien Wellenhöhen von bis 3,5 Meter nicht geeignet, die vom Kläger behauptete starke und plötzliche Schiffsbewegung zu erzeugen. Es komme vielmehr zu einer stetigen Auf- und Abbewegung des Schiffs ("Stampfen"). Auf diese müssen und können sich die Passagiere einstellen. Außerdem seien Sicherheitsbestimmungen, wonach auf Kreuzfahrtschiffen Haltegriffe vorhanden sein müssen, nicht vorhanden. Mit dem Unfall habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Dafür habe die Beklagte aber nicht haften müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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