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Ist der Schiffsführung bekannt, dass trotz unauffälligen Seegangs zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle sich das Kreuzfahrtschiff unerwartet bewegt, so müssen die Reisenden darauf hingewiesen werden. Fehlt es an einem solchen Hinweis und stürzt ein Reisender, so kann dafür der Kapitän des Schiffes sowie die Reiseveranstalterin haften. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 unternahm ein Ehepaar eine
Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf
Die Haftung ergab sich aus Art. 3 Abs. 2 des Athener Übereinkommens, welche inhaltsgleich mit der Haftung aus dem Reisevertragsrecht bzw. aus Delikt wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist. Jedoch war diese Haftung im vorliegenden Fall wegen Art. 14 des Übereinkommens ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2020
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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