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Ist die Reisefähigkeit einer Reha-Patientin medizinisch festgestellt worden, so schuldet die Reha-Klinik einen einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal. Eine besondere Sicherungspflicht besteht mithin nicht. Stürzt daher die Patientin, so kann der Reha-Klinik regelmäßig keine Pflichtverletzung angelastet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht somit in der Regel nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hüftgelenksoperation sollte die Patientin, nachdem sie bereits eine Woche zu Hause verbrachte, im Dezember 2008 mit einem Kleinbus in die
Das Landgericht Koblenz wies die Schadenersatzklage ab. Da die Patientin in eine Anschlussrehabilitation (AHB) entlassen worden sei, habe die
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schandersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da der
Aufgrund der angeordneten Anschlussrehabilitation habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18915
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