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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014
5 U 1441/13 -

Sturz einer Patientin beim Patiententransport: Bei festgestellter Reisefähigkeit schuldet Reha-Klinik einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal

Keine besondere Sicherungspflicht bei medizinisch festgestellter Reisefähigkeit eines Reha-Patienten erforderlich

Ist die Reisefähigkeit einer Reha-Patientin medizinisch festgestellt worden, so schuldet die Reha-Klinik einen einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal. Eine besondere Sicherungspflicht besteht mithin nicht. Stürzt daher die Patientin, so kann der Reha-Klinik regelmäßig keine Pflichtverletzung angelastet werden. Ein Schaden­ersatz­anspruch besteht somit in der Regel nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hüftgelenksoperation sollte die Patientin, nachdem sie bereits eine Woche zu Hause verbrachte, im Dezember 2008 mit einem Kleinbus in die Reha-Klinik gebracht werden. Während des Einstiegs stürzte die Patientin jedoch. Sie klagte nachfolgend gegen die Reha-Klinik auf Schadenersatz. Ihrer Meinung nach hätte der Transport angesichts ihres Gesundheitszustands mit medizinisch oder pflegerisch geschultem Begleitpersonal durchgeführt werden müssen. Die Klinik entgegnete dem, dass medizinisch festgestellt worden sei, dass die Patientin reisefähig war. Besondere Sicherheitsvorkehrungen beim Transport seien daher nicht erforderlich gewesen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Schadenersatzklage ab. Da die Patientin in eine Anschlussrehabilitation (AHB) entlassen worden sei, habe die Reha-Klinik von der Reisefähigkeit der Patientin ausgehen dürfen. Besondere Sicherheitsmaßnahmen seien daher nicht notwendig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Patientin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Pflichtverletzung durch Reha-Klinik

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schandersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da der Reha-Klinik keine Pflichtverletzung anzulasten gewesen sei.

Reha-Klinik schuldete einfachen Transport

Aufgrund der angeordneten Anschlussrehabilitation habe die Reha-Klinik einen einfachen Transport ohne besonders geschultes Personal geschuldet, so das Oberlandesgericht weiter. Dies habe laut einem Sachverständigen dem üblichen Standard entsprochen. Die Durchführung der Rehabilitation setze eine hinreichende Reisefähigkeit voraus. Der Patient müsse demnach in der Lage sein ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein PKW nutzen zu können. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehe aber regelmäßig mit dem Steigen von Stufen einher, ohne dass dabei pflegerisch oder medizinisch geschuldetes Personal anwesend ist. Dass die Feststellung zur Reisefähigkeit falsch war, habe die Patientin selbst nicht vorgetragen. Hinzu sei gekommen, dass die Patientin bereits eine Woche zu Hause verbrachte, ohne dass sie pflegerische oder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2013
    [Aktenzeichen: 10 O 140/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 344Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 344
  • MDR 2014, 469Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 469
  • NJW-RR 2014, 849Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 849
  • NZV 2014, 522Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 522
  • RDG 2014, 137Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG), Jahrgang: 2014, Seite: 137

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