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Für den Betreiber einer Reha-Klinik bestehen höhere Anforderungen an der Verkehrssicherungspflicht. Jedoch kann nicht jede Gefahr eines Schadenseintritts beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Patient in einer
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klinikbetreibers. Dem Patienten habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe nicht festgestellt werden können, dass der Klinikbetreiber seine Verkehrssicherung verletzt habe. Weder habe die Beweisaufnahme bestätigen können, dass die
Es sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass nicht jede abstrakte Gefahr beseitigt werden könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht möglich. Es müssen nur die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Komme es also in Fällen, in denen eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sei, ausnahmsweise doch zu einem Schaden, so müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen. Jedoch seien an einem Betreiber einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15214
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