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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021
3 OWi 32 SsBs 119/21 -

An sich unwirksame Rechts­mittel­einlegung per E-Mail wird durch Ausdruck des eingescannten Originals wirksam

Keine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungs­widrig­keiten­verfahren mittels E-Mail ist an sich unwirksam. Sie wird jedoch wirksam, wenn das Gericht das mit der E-Mail übersandte eingescannte Original der Beschwerdeschrift ausdruckt. Dazu besteht aber seitens des Gerichts keine Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurde ein Betroffener vom Amtsgericht Wittlich zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt, weil er einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Gegen das Urteil legte der Betroffene mittels E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Der E-Mail war das eingescannte Original der Beschwerdeschrift beigefügt. Diesen Anhang druckte das Gericht aus und heftete es in die Akte. Nachfolgend verneinte das Gericht eine wirksame Einlegung der Beschwerde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung wegen Ausdruckens des E-Mail-Anhangs

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels einfacher E-Mail unzulässig. Sie erfülle insbesondere nicht die Form des § 32 a StPO. Jedoch sei im vorliegenden Verfahren durch das Ausdrucken des E-Mail-Anhangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Schriftform gewahrt worden.

Keine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente

Jedoch verwies das Oberlandesgericht darauf, dass es bei einer Rechtsmitteleinlegung mittels einfacher E-Mail vom Zufall abhänge, ob sie wirksam ist oder nicht. Denn für das Gericht bestehe keine Pflicht eine E-Mail-Adresse einzurichten und dort eingehende Dokumente auszudrucken und zu den Akten zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31382 Dokument-Nr. 31382

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