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Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren mittels E-Mail ist an sich unwirksam. Sie wird jedoch wirksam, wenn das Gericht das mit der E-Mail übersandte eingescannte Original der Beschwerdeschrift ausdruckt. Dazu besteht aber seitens des Gerichts keine Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurde ein Betroffener vom Amtsgericht Wittlich zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt, weil er einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Gegen das Urteil legte der Betroffene mittels
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die
Jedoch verwies das Oberlandesgericht darauf, dass es bei einer Rechtsmitteleinlegung mittels einfacher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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