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Hat ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlreiche Arztbesuche sowie schwere Erkrankungen verschwiegen, so ist die Versicherung berechtigt den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anzufechten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrags zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht an, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und wegen schwerer Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich Leistungen aus der Versicherung zu erbringen. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen. Denn sie habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer wirksam anfechten dürfen.
Ein Vertrag könne wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das Oberlandesgericht, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, den Versicherungsvertrag abzuschließen, Einfluss nehmen will. Er müsse sich dabei bewusst sein, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße
Da nicht jede bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen eine
Verschweigt ein Versicherungsnehmer eine schwere oder erkennbar chronische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17573
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