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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
2 SsBs 114/11 -

Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt

Zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen von Gehwege, Straßen und Privateigentum

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Boppard hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Die Betroffene aber verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte immer wieder Tauben auf öffentlichen Straßen und Anlagen. Nach bereits mehreren Bußgeldern und immer wieder neuen Verstößen setzte die Stadt im Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro fest. Diese wurde auf den Einspruch der Betroffenen im Oktober 2011 mit Urteil des Amtsgerichts St. Goar auf 800 Euro reduziert.

Fütterungsverbot verstößt nicht gegen Grundrechte und ist gerechtfertigt

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht war jedoch erfolglos. Auch der Senat für Bußgeldsachen bestätigte, dass die Gefahrenabwehrverordnung wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 43 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz) und halte sich in deren Rahmen. Das Fütterungsverbot verstoße nicht gegen Grundrechte und sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führe zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum. Das Fütterungsverbot stelle dabei die geringstmögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar.

Höhe des Bußgeldes aufgrund vorheriger Verstöße angemessen

Aufgrund des eindeutig vorsätzlichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße der Betroffenen gegen das Verbot in der Vergangenheit, die auch bereits mit Bußgeldern geahndet worden waren, war auch die Höhe der ausgeurteilten Geldbuße von 800 Euro aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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