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Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Boppard hat in ihrer
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht war jedoch erfolglos. Auch der Senat für Bußgeldsachen bestätigte, dass die
Aufgrund des eindeutig vorsätzlichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße der Betroffenen gegen das Verbot in der Vergangenheit, die auch bereits mit Bußgeldern geahndet worden waren, war auch die Höhe der ausgeurteilten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 14588
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