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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
18 K 1622/11 -

Taubenfütterungsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig

Anordnung eines Taubenfütterungsverbotes liegt im politischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde

Eine Stadt ist dazu berechtigt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines in Langenfeld ansässigen Rechtsanwaltes gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt Langenfeld abgewiesen.

Ausnahme von Taubenfütterungsverbot kann nicht erteilt werden

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied dass die Stadt berechtigt sei, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Die Entscheidung über die Anordnung des Taubenfütterungsverbotes liege im politischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Dem Kläger könne auch keine Ausnahme von diesem Taubenfütterungsverbot erteilt werden, weil aus Gründen der Gleichbehandlung allen fütterungswilligen Bürgerinnen und Bürgern eine entsprechende Ausnahme erteilt werden müsste, mit der Folge, dass das Taubenfütterungsverbot unter diesen Umständen leerliefe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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