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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999
2 Ss 250/99 -

Keine Schwarzfahrt bei Nichtmitführen einer übertragbaren Monatskarte

Keine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB)

Vergisst ein Fahrgast seine Monatskarte mitzunehmen, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Monatskarte übertragbar ist oder nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrgast benutzte die öffentlichen Verkehrsmittel um von der Arbeit nach Hause zu fahren. Dabei kam es zu einer Fahrscheinkontrolle, in dessen Verlauf festgestellt wurde, dass der Fahrgast seine gültige übertragbare Monatskarte zu Hause vergessen hatte. Er wurde daher vom Amtsgericht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Fahrgast Revision ein.

Vermögensschaden lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Fahrgastes. Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB sei nicht in Betracht gekommen. Denn es habe an dem erforderlichen Vermögensschaden gefehlt. Denn ermögliche es ein Verkehrsbetrieb seinen Kunden nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs beliebig viele Fahrten zu unternehmen, so erleide er nicht dadurch ein Vermögensschaden, dass der Fahrgast seine Monatskarte nicht bei sich führt und es unterlässt eine neue Fahrkarte zu kaufen.

Bloße Nichtmitnahme des Fahrscheins begründet keine Schwarzfahrt

Sinn und Zweck der Pflicht zum Beisichführen des Fahrausweises sei die Beweiserleichterung, so das Oberlandesgericht weiter. Diese liege darin, dass der Fahrgast durch das Mitführen des Fahrausweises die Zahlung des Entgelts beweisen könne. Die bloße Nichteinhaltung der Mitnahmepflicht könne jedoch keine Straftat begründen.

Übertragbarkeit der Monatskarte unerheblich

Zudem sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich, ob die Monatskarte übertragbar sei oder nicht. Denn es gebe keinen überzeugenden Grund für eine solche Differenzierung.

Erforderliche Absicht fehle

Schließlich führte das Oberlandesgericht noch aus, dass derjenige, der die Mitnahme der Monatskarte vergessen hat, die Transportleistung nicht in der geforderten Absicht in Anspruch nehme, das Entgelt nicht zu bezahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 2000, 86/rb)

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