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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2001
2 Ss 365/00 -

Erschleichen der Beförderungsleistung: "Schwarzfahren" ist auch ohne Kontrolle strafbar

Zur Strafbarkeit des "Schwarzfahrens" iSd. § 265 a StGB

"Schwarzfahren" ist auch dann strafbar, wenn das Verkehrsmittel frei zugänglich ist und keine Kontrolleinrichtung umgangen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Richter des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten sich in einem Revisionsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob sich Benutzer der S-Bahnen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes wegen Erschleichens einer Beförderungsleistung (§ 265 a StGB) strafbar machen, wenn sie vor Fahrtantritt keinen Fahrschein erwerben.

S-Bahnen können ohne Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen betreten werden

Diese S-Bahnen können nämlich von jedermann betreten und benutzt werden, ohne dass irgendwelche Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgangen werden müssen. Ein Amtsrichter des Amtsgerichts Offenbach am Main hatte einen Mann von dem Vorwurf der Beförderungserschleichung freigesprochen, der mehrfach in S-Bahnen ohne einen Fahrschein angetroffen worden war.

Amtsgericht sieht kein "Erschleichen"

Der Amtsrichter hatte seine von der höchstricherlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung damit begründet, der Schwarzfahrer habe die Benutzung der S-Bahnen nicht erschlichen. Für das tatbestandsmäßige Erschleichen sei das Überlisten oder Umgehen von Kontrollen erforderlich. Der Schwarzfahrer in einer S-Bahn des Rhein-Main-Verkehrsverbundes tue aber außer dem Einsteigen und Mitfahren nichts, täusche niemanden und umgehe auch keine wie auch immer geartete Kontrolle.

OLG hebt Urteil des Amtsgerichts auf

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dieses Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Offenbach zurück.

OLG: Umgehen einer Kontrollmöglichkeit noch eine täuschungsähnliche Manipulation ist für "Erschleichen" erforderlich

Die Richter vertraten die Auffassung, für die Feststellung des "Erschleichens" der Leistung sei weder das Umgehen einer Kontrollmöglichkeit noch eine täuschungsähnliche Manipulation erforderlich. Vielmehr reiche es aus, dass der Angeklagte sich jeweils bei seinen Schwarzfahrten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgeben habe, indem er sich unauffällig in der S-Bahn aufgehalten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er sei im Besitz eines Fahrscheins. Der Rhein-Main-Verkehrsverbund unterbreite durch Bereithaltung der Transportmittel jedermann ein Angebot, das von den Fahrgästen durch Betreten der Wagen stillschweigend angenommen werde. In dem Betreten des Wagens liege bei Schwarzfahrern die wahrheitswidrige Erklärung, ihrer Zahlungspflicht in vertragsgemäßer Weise nachgekommen zu sein. Das Merkmal des "Erschleichens" einer Beförderungsleistung setze nicht notwendig voraus, daß der Angeklagte irgendwelche regelmäßigen Kontrollen oder vorhandene Sicherheitsvorkehrungen umgehe oder unterlaufe. Die Strafvorschrift erfasse vielmehr auch Fälle, in denen konkret zu umgehende Schutzvorrichtungen gar nicht vorhanden sind, sondern nur in Gestalt von Zufallskontrollen in Erscheinung treten. Gerade weil die Verkehrsbetriebe ihre Leistungen auch ohne besondere Sicherungsvorkehrungen und Kontrollen erbringen, sei ihr Vermögen gegenüber unberechtigter Inanspruchnahme besonders gefährdet. Das strafbare besondere Handlungsunrecht im Falle der Beförderungserschleichung liege damit in dem Mißbrauch des Vertrauens unter Vorspiegelung ordnungsgemäßen Verhaltens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (pm/pt)

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