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Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Segway-Fahrerin als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als
Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Klägerin den
Der Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27904
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