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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2016
32 C 3057/15 -

Inlineskater muss beim Einbiegen von Nebenweg in kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg Vorfahrt des Radfahrers beachten

Haftung des Inlineskaters für Unfall mit Fahrradfahrer - 1500 Euro Schmerzensgeld

Ein Inlineskater muss beim Einbiegen von einem Nebenweg in einen kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg die Vorfahrt von dem Weg befahrenden Radfahrer beachten. Er darf also nicht ungebremst in den Weg einfahren. Andernfalls haftet er für einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im Mai 2014 zwischen einem Radfahrer und einem Inlineskater zu einem Unfall. Der Radfahrer befuhr mit seinem Rennrad die rechte Seite eines kombinierten Fahrrad- und Fußgängerwegs als plötzlich von links der Inlineskater aus einem Nebenweg kam. Es kam daraufhin zu einem Zusammenstoß, wodurch sich der Radfahrer am Kopf verletzte. Zudem wurde unter anderem das Rennrad beschädigt. Der Radfahrer konnte den Inlineskater vor dem Einfahren nicht bemerken, da im Unfallbereich eine hohe Hecke die Sicht einschränkte. Der Radfahrer erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte nicht einfach in den kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg auf Inlinern einfahren würde. Der Kläger habe sich verkehrsgerecht verhalten.

Inlineskater muss bei eingeschränkter Sicht langsam auf kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg einfahren

Der Beklagte hätte sich nach Ansicht des Amtsgerichts vor dem Einfahren in den vom Kläger befahrenen Weg vergewissern müssen, ob ein gefahrloses Einbiegen möglich sei. Dies gelte umso mehr, als beim Inline-Fahren ein Ausweichen oder Anhalten schwieriger sei als beim Laufen. Selbst, wenn der Kläger mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei, hätte der Beklagte bei vorsichtiger Fahrweise den Kläger sehen können.

Keine "rechts-vor-links"-Regelung

Die Regelung "rechts-vor-links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO habe nicht gegolten, so das Amtsgericht. Der Beklagte sei aus einem Nebenweg gekommen, der als kurzes Verbindungsstück zu einer Fußgängerampel diene. Demgegenüber sei der Kläger auf dem erkennbar für Fahrradfahrer und Fußgänger ausgebauten durchführenden Weg unterwegs gewesen. In dieser Konstellation sei die Regelung für Nebenwege entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO heranzuziehen. Danach habe der aus dem Nebenweg auf den Hauptweg einbiegende Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt.

Schmerzensgeld von 1.500 Euro

Aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung ohne Schädelfraktur oder intrakranieller Blutung und des erlittenen knörchenden Strecksehnenabrisses des rechten kleinen Fingers mit anschließender Fingerextensionsschiene für sechs Wochen erachtete das Amtsgericht ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen. Zudem berücksichtigte das Gericht den zweitätigen stationären Krankenhausaufenthalt, die weiteren Arzt- und Röntgentermine zur Kontrolle des Krankheitsverlaufs und die ca. einwöchige Arbeitsunfähigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 669/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 669Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 669

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