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Versäumt es der Fahrer eines Sattelzuges bei einem Notstopp auf der Autobahn, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens ersetzt, wenn es wegen der Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem Auffahrunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer des Sattelzuges der klagenden Logistikfirma aus Ladbergen musste im September 2011 am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein
Der Fahrer eines weiteren Sattelzuges konnte dem vor ihm stehenden Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit nicht vollständig ausweichen und streifte es. Der Fahrzeughalter des abgestellten Sattelzuges verlangte daher vom Halter des aufgefahrenen Fahrzeugs vollen Ersatz seines Sachschadens in Höhe von ca. 29.000 Euro. Einen Restschaden von ca. 14.500 Euro hat er im Prozess geltend gemacht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden unter Berücksichtigung einer 50 prozentigen
Das Klagebegehren blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Richter bestätigten die 50 prozentige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17226
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