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Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0.00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23.59 Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um 0.00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und verwarf damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese
Das Oberlandesgericht Koblenz legte in seiner Entscheidung dar, dass die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des Oberlandesgerichts erst um 0.00 Uhr erfolgt sei, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die
Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15836
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