wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2004
VII ZR 320/03 -

BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer Telefaxübermittlung

Faxübertragung um 23.45 Uhr begonnen - Faxeingang erst um 0.00 Uhr bei Gericht

Wenn die Telefaxübermittlung eines Schriftsatzes einen Zeitraum benötigt, mit welchem der Anwalt nicht rechnen musste, trifft ihn kein Verschulden für den verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall faxte ein Rechtsanwalt einen Berufungsbegründungsschriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist um 23.45 Uhr an das Gericht. Ausweislich des Kontrollabschnitts des Empfangsgeräts des Gerichts ging der Schriftsatz erst am Folgetage um 0.00 Uhr ein. Die Frist war damit nicht eingehalten worden.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Berufungsgericht ab. Der Anwalt habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass sein 22-seitiger Schriftsatz innerhalb von 8-9 Minuten übermittelt werde. Die Qualität der Daten- oder Faxübertragung im Telefonnetz sei nicht garantiert.

Diesen Ausführungen folgte der Bundesgerichtshof nicht. Er gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gerichte dürften bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung begründenden Vorschriften die Anforderungen, an das, was der Betroffene veranlasst haben müsse, nicht überspannen. Wenn das Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze die Übermittlung durch Telefax eröffne, dürfe es die Risiken dieses Kommunikationsmittels nicht auf den Nutzer abwälzen. Der Nutzer habe das seinerseits Erforderliche getan, wenn er das Telefax ordnungsgemäß nutze, die korrekte Empfängernummer eingegeben habe und die Übermittlung so rechtzeitig beginne, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen sei.

Vorinstanz:

OLG München, Landgericht München I

der Leitsatz

ZPO § 233

Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 678Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 678

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VII-ZR-32003_BGH-zum-Fristversaeumnis-bei-unerwartet-langer-Telefaxuebermittlung~N3149

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3149 Dokument-Nr. 3149

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.