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Ein Gericht muss nicht dafür sorgen, dass ein Telefaxgerät zur Dokumentation der Empfangszeit die physikalisch exakte Zeit aufweist. Die Vorschriften zur Fristwahrung stellen insofern auf die Zeiterfassung der jeweiligen Empfangsstelle ab. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines Vermieters, unter anderem auf Zahlung ausstehenden Mietzinses, erstinstanzlich abgewiesen. Er legte gegen das klageabweisende Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt die
Es habe zudem keine Rolle gespielt, so die Richter weiter, dass die theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass das Faxgerät des Gerichts nicht die physikalisch exakte Zeit angezeigt habe. Vor allem seien die Gerichte nicht dazu verpflichtet, die physikalisch exakte Empfangszeit (etwa mittels einer Funkuhr) zu gewährleisten und zu dokumentieren. Denn die Vorschriften zur Fristwahrung stellen nicht auf die physikalisch exakte Zeit ab, sondern auf die Zeiterfassung der jeweiligen Eingangsstelle. Die Systemzeit könne daher auch manuell eingestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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