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Haben die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament eine Person als Erben unter der Bedingung eingesetzt, dass "der Tod meine Frau/meinen Mann und mich gleichzeitig treffen", so tritt die Erbfolge nur ein, wenn der beiderseitige Tod in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall setzten die Eheleute durch
Das Oberlandesgericht entschied, dass die im Testament niedergelegte Bedingung für einer Erbfolge der Klägerin nicht gegeben war, da die Erblasserin ihren vorverstorbenen Ehemann um viele Jahre überlebte. Ein "gleichzeitiges" Ableben setzt nach seinem Wortsinn zwar kein Versterben im gleichen Bruchteil einer Sekunde voraus. Es wird aber zumindest ein kurz nacheinander erfolgtes Ableben erforderlich sein.
Nach Auffassung des Gerichtes sprach die Formulierung des gesamten Testaments dafür, dass die Eheleute Vorsorge für den Fall trafen, dass ihre gesamte nähere Familie durch einen Schicksalsschlag den
Das Gericht führte weiter aus, dass der Umstand, dass nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14170
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