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Wenn aus einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten folgt, dass die Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, dann ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. Er kann dann über das Erbe frei verfügen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im Fall war die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung auf den Fall eines "plötzlichen Todes" beschränkt. Die Richter legten das Testament dahingehend aus, dass mit der Formulierung "plötzlicher Tod" das (nahezu) gleichzeitige Versterbens der Eheleute (z.B. durch Autounfall oder Flugzeugabsturz) gemeint gewesen sei.
Eine solche Schlusserbeneinsetzung entfaltet keine Wirkung mehr, wenn die Eheleute nacheinander versterben. Es könne auch nicht im Wege der Auslegung eine fehlende Schlusserbenregelung ersetzt werden. Vielmehr sei der wirkliche Wille der Eheleute gewesen, eine Regelung für den Fall eines Todes zu haben, in dem die Eheleute so kurz nacheinander versterben, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr in der Lage sei, eine neue Erbeinsetzung vorzunehmen.
Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2773
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