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Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partnervermögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien um ein Erbe im Wert von 1,2 Mio. Euro. Das streitgegenständliche
Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Die streitgegenständliche Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" meine den sehr seltenen Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Versterbens in kurzen zeitlichen Abstand. Die Erbeinsetzung der Klägerin solle demnach nur für den Fall wirksam werden, in dem der andere Ehepartner keine Gelegenheit mehr habe, ein neues
Eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung gelte jedenfalls grundsätzlich dann nicht mehr, wenn die Eheleute nacheinander, in erheblichen zeitlichen Abstand, versterben würden. Der Weiterlebende werde demnach nicht daran gehindert, einen neuen Erben als Alleinerben einzusetzen, so wie es der Verstorbene im vorliegenden Fall schließlich auch getan habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, OLG München (vt/st)
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Dokument-Nr. 13550
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