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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.06.1999
1 U 1285/96 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach 1 ½ stündiger Festnahme durch Polizei

Mögliche Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahme angesichts der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung unerheblich

Wird jemand für 1 ½ Stunden auf einer Polizeiwache festgehalten, so hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies kann angesichts der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung selbst dann gelten, wenn die Zwangsmaßnahme rechtswidrig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Zahlung von Schmerzensgeld, da er seiner Meinung nach zu Unrecht 1 ½ Stunden im Polizeigewahrsam war. Zur Festnahme war es gekommen, weil der Verdacht bestand, der Mann habe eine Trunkenheitsfahrt begangen. Es sollten daher seine Personalien und seine Blutalkoholkonzentration festgestellt werden.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen den Mann. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe kein Schmerzensgeldanspruch begründetes Verhalten der Polizei vorgelegen.

Rechtmäßigkeit der Maßnahme unerheblich

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit sei es aber ohnehin nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht angekommen. Denn selbst wenn die Zwangsmaßnahme rechtwidrig gewesen wäre, so habe angesichts der Geringfügigkeit der Beeinträchtigungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestanden. Es habe insofern eine "Bagatell-Beeinträchtigung" vorgelegen. Bezüglich Bagatell-Beeinträchtigungen sei allgemein anerkannt, dass diese zu keinem Schmerzensgeldanspruch führen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1992 - VI ZR 120/91 = NJW 1992, 1043).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 2000, 963/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 386Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 386
  • NJW 2000, 963Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 963

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