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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.1992
VI ZR 120/91 -

Kopfschmerzen und Schleim­haut­reizungen durch ausgetretene Gaswolke: Bagatellschäden rechtfertigen keinen Schmerzens­geld­anspruch

Kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Einbaus einer gasdichten Haustür

Kommt es aufgrund einer ausgetretenen Gaswolke zu Kopfschmerzen und Schleim­haut­reizungen, so rechtfertigt dies kein Schmerzensgeld. Denn solche Beeinträchtigungen seien nur von geringem Gewicht und daher eine Bagatelle. Zudem besteht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen des nachträglichen Einbaus einer gasdichten Haustür. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1987 kam es aufgrund eines Störfalls zu einem Austritt einer Gaswolke in einer Chemiefabrik. Der Eigentümer eines in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Hauses beklagte im Anschluss daran gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie etwa Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen. Zudem baute er, ergriffen von einer panikartigen Angst vor Direkt- oder Spätfolgen für sich und seine Familie, eine gasdichte Haustür ein. Aufgrund dessen verlangte er Ersatz der dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.500 DM sowie Schmerzensgeld. Nachdem das Landgericht dem Kläger nur ein Schmerzensgeld von 1.000 DM zusprach und das Oberlandesgericht weder ein Schmerzensgeld noch einen Schadenersatz anerkannte, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof verneinte zunächst einen Schmerzensgeldanspruch. Zwar könne ein solcher bei Verletzungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zugesprochen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn nur geringe bzw. vorübergehende Beeinträchtigungen und somit nur "Bagatellschäden" vorliegen. Insofern sei zu beachten, dass der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeiten ausgesetzt ist. Dazu gehören etwa Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen. Solche Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens beruhen nicht nur auf besondere Schadensfälle, sondern treten typischerweise und häufig auch im Alltagsleben auf, ohne das dies ein Schmerzensgeldanspruch begründet.

Schadenersatzanspruch wegen Einbaus der gasdichten Haustür bestand ebenfalls nicht

Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Kläger auch nicht der Schadenersatzanspruch wegen des Einbaus der gasdichten Haustür zustand. Denn diese Maßnahme habe seiner Ansicht nach nicht der Beseitigung oder Verringerung des Schadens durch die Gaswolke gedient. Vielmehr habe es sich dabei ausschließlich um eine Vorsorgemaßnahme zur Abwehr zukünftiger Schadensfälle gehandelt. Dass der Einbau durch den Vorfall mit der Gaswolke veranlasst wurde, habe daran nichts geändert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 1043/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 349Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 349
  • NJW 1992, 1043Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 1043
  • VersR 1992, 504Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 504
  • WuM 1992, 195Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 195
  • ZMR 1992, 189Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1992, Seite: 189

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Dokument-Nr.: 17813 Dokument-Nr. 17813

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