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Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. Danach müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im konkreten Fall war die bei der Klägerin versicherte Geschädigte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine
Das Landgericht hatte sich der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 LBauO).
Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Koblenz diese Entscheidung auf. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 26878
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