wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2018
1 U 1069/17 -

Nicht jede Treppe benötigt ein Geländer oder einen Handlauf

Lediglich die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahren müssen ausgeräumt werden

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. Danach müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im konkreten Fall war die bei der Klägerin versicherte Geschädigte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die Klägerin hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Sturz habe vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie verlangte von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro.

LG bejaht Notwendigkeit eines Handlaufs

Das Landgericht hatte sich der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 LBauO).

Gestaltung der Treppe und damit verbundene Gefahren für Benutzer jederzeit erkennbar

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Koblenz diese Entscheidung auf. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegenden Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koblenz_1-U-106917_Nicht-jede-Treppe-benoetigt-ein-Gelaender-oder-einen-Handlauf~N26878

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26878 Dokument-Nr. 26878

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.