wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 12.03.2008
21 O 15/08 -

Benutzung einer Treppe ohne Handlauf auf eigene Gefahr

Zur Frage, ob eine Kommune eine Treppenanlage um einen Brunnen in jedem Fall mit Geländern ausstatten muss.

Wer auf einer öffentlichen Treppe stürzt, kann dafür nicht ohne weiteres das Fehlen eines Geländers und damit die Kommune verantwortlich machen. Jedenfalls bei breiten und flachen Stufen und der Möglichkeit, die Treppenanlage problemlos zu umgehen, hat er die Folgen des Sturzes ganz alleine zu tragen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Danach müssen Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein.

Die Richter des Landgerichts Coburg wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gestrauchelten gegen eine Stadt ab. Die Kommune muss nur die Gefahren ausräumen beziehungsweise vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

Sachverhalt

Der Kläger hatte behauptet, er sei die im Zentrum der beklagten Stadt gelegene Treppenanlage hinabgegangen, dabei mit dem Schuhabsatz an einer der Stufen hängengeblieben und gestürzt. Unter anderem brach er sich einen Teil eines Wirbels ab. Für sein Missgeschick machte er zur Hälfte die Beklagte verantwortlich. Die habe es nämlich verabsäumt, Handläufe auf der Treppenanlage anzubringen. Er forderte darum 3.000 € Schmerzensgeld und rund 1.000 € Schadensersatz.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der Stadt erkennen und wies die Klage ab. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts theoretisch denkbar, dass die Verkehrssicherungspflicht gebietet, Handläufe an einer Treppe anzubringen. Bei der hier zu beurteilenden Treppenanlage war das aber nicht der Fall, weil sie breite und flache Stufen hat und darum weder besonders steil noch gefährlich ist. Außerdem sind gerade ältere oder behinderte Passanten nicht auf die Benutzung der Treppe angewiesen, sondern können den Treppenbereich problemlos (und bei nur geringem Gefälle) umgehen. Ursache des Sturzes war damit alleine eine Unaufmerksamkeit des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.07.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_21-O-1508_Benutzung-einer-Treppe-ohne-Handlauf-auf-eigene-Gefahr~N6384

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6384 Dokument-Nr. 6384

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.