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Amtsgericht München, Urteil vom 14.05.2010
121 C 31386/09 -

AG München: Unzulängliche Beleuchtung einer Treppe führt nicht zu Schadenersatzanspruch

Treppen müssen nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein

Treppen müssen nicht schlechthin gefahrlos sein. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur dahingehend, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall begab sich im Mai 2007 der spätere Kläger in ein Pflegeheim, in dem sich zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau aufhielt. Er war dorthin gerufen worden, weil es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Heimleiter und der Ehefrau gekommen war. Er wurde schließlich aufgefordert, den Schrank der Ehefrau, der sich im Keller des Heimes befand, auszuräumen. Begleitet in den Keller wurde er von einer Schwester des Heimes. Auf dem Weg in den Keller stürzte der Mann gegen Ende der Treppe und erlitt eine Rippenfraktur.

Ehemann verlangt Schmerzensgeld aufgrund einer unzureichend beleuchteten Treppe

Nunmehr verlangte er 4.900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden.

Heim hält Verkehrssicherungspflicht nicht für verletzt

Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München.

Verkehrssicherungspflichtiger muss in zumutbarer Weise Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor Gefahren warnen

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.

Rechtliche Verpflichtung Handlauf einer Treppe bis über die letzte Stufe zu führen besteht nicht

Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.

Bei unzureichender Beleuchtung treffen Treppennutzer gewisse eigene Sorgfaltspflichten

Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen. Im Übrigen habe er auch nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit er an dem Unfall gelitten habe oder noch leide, wie viele Behandlungen erforderlich gewesen seien und wie weit er in seiner Lebensführung eingeschränkt gewesen sei. Eine Bemessung eines Schmerzensgeldes sei daher ebenfalls nicht möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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