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Treppen müssen nicht schlechthin gefahrlos sein. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur dahingehend, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall begab sich im Mai 2007 der spätere Kläger in ein Pflegeheim, in dem sich zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau aufhielt. Er war dorthin gerufen worden, weil es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Heimleiter und der Ehefrau gekommen war. Er wurde schließlich aufgefordert, den Schrank der Ehefrau, der sich im
Nunmehr verlangte er 4.900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die
Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze
Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den
Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10788
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