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Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach der Kunde im Rahmen eines Werkvertrages eine Vorleistungspflicht trifft, ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Kundin mit einer Unternehmerin einen Kaufvertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche. In dem von der Unternehmerin vorformulierten Vertragsformular war eine Anzahlung vereinbart. Die "Restzahlung sollte entsprechend dem vorgedruckten Formular "vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung" erfolgen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmerin enthielt unter anderen folgende Regelung: "1. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen […]". Die Unternehmerin war nun der Meinung, die Kundin sei zur Vorleistung verpflichtet.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen die Unternehmerin. Grundsätzlich ist die Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages erst nach
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Werkunternehmer nach den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages vorleistungspflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass der Kunde die Vergütung erst nach Fertigstellung des Werks und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14288
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