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Eine Vergütungsklausel für Kostenvoranschläge, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im Fall hatte ein Bauträger in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge niedergelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB normiert, dass ein
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4687
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