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Wird einem mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt von seinem Auftraggeber ein Bauplan übergeben, der die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wiedergibt, muss er dies erkennen. Andernfalls haftet er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2010 wurde ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Landgerichts. Der Auftraggeberin stehe nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Die Verteidigung des Architekten bleibe ohne Erfolg, so das Oberlandesgericht. Denn die Tatsache, dass der Plan
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse sich aber die Auftraggeberin ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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