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Wird bei einer Dachsanierung die Energieeinsparverordnung vom Architekten nicht beachtet, so liegt ein Planungsfehler vor. Hat der Bauunternehmer darauf mündlich hingewiesen, so befreit ihm dies von seiner Haftung. Dies hat das Landgericht Flensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schleswig-Holstein einen Architekten mit der Erstellung eines Sanierungsplans für ein Flachdach beauftragt. Nachdem der Plan erstellt war, wurde ein Bauunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Im Rahmen der Bauausführung verwies der
Das Landgericht Flensburg wies die Klage der Haftpflichtversicherung ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung von 46.500 € im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Der
Auch wenn § 4 Abs. 3 VOB/B vorsehe, dass eine Bedenkenanzeige schriftlich zu erfolgen hat, sei ein mündlicher
Bei der Nichteinhaltung der Energieeinsparverordnung handele es ich um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2024
Quelle: Landgericht Flensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34524
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