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Ein Architekt muss bei der Errichtung eines Einfamilienhauses die Bauausführung der Abwasserrohrleitungsführung überwachen. Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach, macht er sich haftbar. Dies hat das Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen den zur Errichtung des Hauses beauftragten Architekten auf Zahlung von
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Architekten zurück. Er hafte den Hauseigentümern wegen Pflichtverletzung des Architektenvertrags hinsichtlich der nicht funktionsfähig hergestellten Abwasserabführung auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle die Ausführung der Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage unzweifelhaft keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar. Zudem seien die Leitungen nach der Ausführung verdeckt. Daher bedürfe die Bauausführung der Überwachung durch den Architekten. Dieser Überwachungspflicht sei der Architekt nicht nachgekommen. Bei der gebotenen und mit geringem Aufwand verbundenen Überprüfung der Rohrleitungsführungen im offenen Graben wäre jede der in Betracht kommenden Mängelursachen zutage getreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28521
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