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Das Putzen von für einen nur begrenzten Personenkreis zugänglichen Büroräumen löst grundsätzlich keine besonderen Verkehrssicherungspflichten aus. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Die Beklagte wischte im Bürotrakt eines Supermarktes nass auf, ohne
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war der Auffassung, dass die Beklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig war. Die
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu stand, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorlag. Die Aufstellung von Warnschildern war nicht erforderlich. Derartige Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bestehen für die Betreiber von Kaufhäusern und Einkaufsmärkten allerdings im Bereich der Verkaufsflächen oder in der Nähe von Ein- und Ausgängen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in diesen Bereichen der Kunde einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wird. Dort kann es aufgrund der Vielzahl von Kunden zu Gedränge kommen. Zu berücksichtigen ist, dass die Kunden in der Regel nicht ständig ihr Augenmerk auf die Bodenbeschaffenheit richten oder nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, dass der Boden feucht ist (BGH, NJW 1994, 2617).
Auf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wäre es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht zu verlangen, nass gewischte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14309
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