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Verbietet der Vermieter das Betreten einer noch nicht fertiggestellten Loggia, so genügt er seiner Verkehrssicherungspflicht und haftet nicht für eingetretene Schäden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in Anspruch. Am Unfalltag besuchte der Kläger seine Tochter und seinen Schwiegersohn, die im Haus der Beklagten eine im ersten Stock gelegene Wohnung gemietet hatten. Zu dieser Wohnung gehörte eine noch nicht fertiggestellte
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Haftung gemäß § 836 BGB durchaus in Betracht kam. Die Verletzung des Klägers beruhte auf eine Ablösung von Teilen des Gebäudes. Dabei spielte es für die Haftung des Vermieters keine Rolle, dass zur Ablösung der Bretter der vom Kläger ausgeübte Druck beigetragen hatte und die
Die Anforderungen an die Gefahrensicherung richten sich insbesondere an die Sicherungserwartungen des Verkehrs. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die fehlerhafte Befestigung der
Des Weiteren war nach Auffassung des BGH zu beachten, dass der Beklagte durch die Vermietung der Wohnung nicht von seinen Verkehrssicherungspflichten befreit wurde.
Unbeachtlich war nach Ansicht des BGH, ob der Kläger überhaupt zu dem geschützten Personenkreis gehörte. Die Annahme einer unbefugten Nutzung konnte hier entgegenstehen, dass der Kläger sich nicht für einen unbefugten Nutzer der
Der Vermieter kann sich jedoch von seiner Haftung aus § 836 BGB befreien, so der BGH weiter, wenn er nachweisen kann, dass er die Mieter deutlich davor warnte wegen der unzulänglichen Sicherung die
Für den BGH war es nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens relevante Tatsachen übersehen hätte. Eine Überprüfung des Berufungsurteils schied insoweit aus.
BGB §§ 823, 836
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einer Wohnung, zu der eine noch nicht fertiggestellte Loggia gehört, von der Verantwortlichkeit für einen Unfall eines Gastes der Mieter befreit wird, der auf einer Ablösung von Teilen der provisorischen Brüstung der Loggia beruht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14330
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