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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017
7 U 200/16 -

Hundehalterin haftet nicht für Sturz eines Reiters nach Pfiffen mit Hundepfeife

Verhalten der Hunde als Ursache für durchgehende Pferde nicht ausreichend belegt

Stürzen Reiter, weil ihre Pferde durchgehen, nachdem ein Hundebesitzer mehrfach seine Tiere mit einer Hundepfeife zurückruft, trifft den Hundebesitzer keine Schadens­ersatz­pflicht für Verletzungen bei einem Sturz der Reiter. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurden der Kläger und seine Begleiterin bei einem Ausritt im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen. Die Beklagte führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin. Die Beklagte pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Klägers und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab.

Kläger sehen Hundebesitzer als Verursacher der scheuenden Pferde und verlangen Schadensersatz

Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen des herannahenden Hundes der Beklagten gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 Euro Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte.

LG bewertet Haftungsquote des Beklagten mit 30 Prozent

Das Landgericht Karlsruhe nahm an, dass die Beklagte mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Pfiffe mit Hundepfeife stellen angemessene und naheliegende Reaktion auf Verhalten des Hundes dar

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung beider Parteien führte zur Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Pfiffe mit der Hundepfeife stufte das Oberlandesgericht als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Die Beklagte haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr - auch nach Darstellung des Klägers selbst - die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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