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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2013
4 U 162/12 -

Sturz vom Pferd: Für Schadensersatz­ansprüche muss Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflicht­verletzung des Reitlehrers und Sturz klar erkennbar sein

OLG Frankfurt konkretisiert die Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Schadensersatz­ansprüche gegen einen Reitlehrer zurückgewiesen, in dessen Reitunterricht eine Finanzbeamtin vom Pferd gestürzt war und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Gericht sah in der Handlungsweise des Reitlehrers keine Verletzung von Sorgfaltspflichten.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine Finanzbeamtin in einer Reithalle in Hessen von dem beklagten Reitlehrer Einzelunterricht. Sie ritt auf einem 18-jährigen Wallach im Trab auf einer Kreisbahn in einer Hälfte der Reithalle. Der Reitlehrer, der auch Halter des Pferdes ist, stand in der Mitte des Zirkels. In der anderen Hälfte der Reithalle wurde zur selben Zeit von der Ehefrau des Beklagten eine Stute in Begleitung ihres freilaufenden Fohlens geführt. Stute und Fohlen verließen die Halle durch ein Tor und durchquerten dabei den Zirkel, in dem die Finanzbeamtin ritt. Im Zusammenhang damit änderte der Wallach abrupt seine Richtung und brach aus dem Zirkel aus. Hierdurch stürzte die Finanzbeamtin vom Pferd und erlitt einen Bruch eines Lendenwirbels.

Land Hessen stellt aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Reitlehrer

Das Land Hessen, bei dem die Finanzbeamtin beschäftigt ist, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen der angefallenen Arztkosten und des während der Erkrankung der Beamtin fortgezahlten Gehalts in Anspruch.

Landgericht verneint Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Reitlehrers

Das Landgericht wies die Klage nach einer Beweisaufnahme über den Unfallhergang mit der Begründung ab, der Reitlehrer hafte nicht, weil eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung, die ihm zur Last gelegt werden müsse, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.

Reitlehrer hätte Schülerin auf ein Weiterreiten im "Schritt" auffordern müssen

Die hiergegen vom Land Hessen eingelegte Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah nach einer ergänzenden Befragung eines Sachverständigen keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reitlehrer. Zwar habe der Beklagte seine Pflichten als Reitlehrer dadurch verletzt, dass er seine Schülerin weiter traben ließ, während die Stute und ihr Fohlen den Zirkel durchgequerten und die Halle durch das Tor verließen. In dieser Situation hätte er seine Schülerin zumindest auffordern müssen, lediglich im "Schritt" - also langsamer - weiterzureiten. Diese Vorsichtsmaßnahme sei deshalb geboten gewesen, weil in dieser Situation, die naheliegende Möglichkeit bestehe, dass das trabende Pferd wegen seines Herdentriebes mit einer plötzlichen Richtungsänderung den anderen nachfolgen wolle. Damit sei eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reite, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Falle durch Körperverlagerung aufgefangen werden und er deshalb stürzen könne. Demgegenüber sei im Schritt eine solche Richtungsänderung des Pferdes in der Regel auffangbar.

Zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Sturz nicht erkennbar

Es fehle jedoch ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und dem Sturz. Da der Wallach erst ausgebrochen sei, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen war, sei davon auszugehen, dass er dies auch dann getan hätte, wenn die Schülerin auf Anweisung des Beklagten zunächst im Schritt und erst nach Schließen des Tores wieder angetrabt wäre. Der Wallach sei nämlich erst ausgebrochen, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen gewesen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 18.06.2012
    [Aktenzeichen: 1 O 373/11]
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