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Das Amtsgericht Coburg hat die Schadensersatzklage eines Radfahrers abgewiesen, der nach dem Anbellen durch einen Hund auf einem breiten Weg gestürzt war. Grund für den Unfall war nicht die "spezifische Tiergefahr", sondern eine unangemessene Schreckreaktion des Klägers.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der junge und sportlich aktive Kläger mit seinem
Der Radfahrer behauptete, der
Nach der Vernehmung einer Zeugin hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zwar ist der Halter eines Tieres immer auch unabhängig von einem eigenen Verschulden dann zum
Von einer solchen unangemessenen Schreckreaktion ging das Amtsgericht auch in diesem Fall aus. Der eher kleine
Die dann zum
Nach dem Gesetz haftet der Halter eines Tieres, das kein Nutztier ist, auch dann für Schäden, die ein Dritter durch das Tier erleidet, wenn den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21854
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