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Stürzt ein 5 ½ -jähriges Kind beim Vornüberbeugen aus einem Hochbett ohne Absturzsicherung, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist den Eltern nicht anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Familien wollten über den Jahreswechsel 2013/2014 in einer Schweizer Berghütte einer deutschen Reiseveranstalterin Urlaub machen. Jedoch kam es gleich am ersten Tag zu einem Unfall. Ein 5 ½-jähriges
Das Landgericht Karlsruhe wies dies die Schmerzensgeldklage ab. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen. Da Hochbetten mit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es bestehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld, da das
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Ein Mitverschulden der
Das Oberlandesgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins, ein epidurales Hämatom von 2 cm, einen Bruch der rechten Augenhöhle und einen Bluterguss am rechten Auge erlitt. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass die Klägerin in den ersten Tagen starke Schmerzen hatte, durch die geschwollenen Augen kaum sehen konnte und eine neurochirurgische Operation notwendig war. Sie war ferner eine Woche im Krankenhaus und konnte drei Monate keinen Sport treiben. Dauerschäden verblieben jedoch nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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