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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007
7 U 73/06 -

Zur Haftung des Reiseveranstalters, wenn ein 7-jähriges Kind aus dem Bett fällt und sich verletzt

Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorgebeugt werden

Ein Reiserveranstalter kann nicht jede abstrakte Gefahr vorbeugen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und die Klage von Eltern einer siebenjährigen Tochter, die im Urlaub aus einem Etagenbett gefallen war, abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verbrachte eine Familie mit mehreren Kindern ihren Urlaub (Pauschalreise) in einer türkischen Ferienanlage. In der zweiten Nacht des Urlaubs fiel die 7-jährige Tochter aus dem Bett (Etagenbett), verletzte sich am rechten Ohr und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Die Eltern verlangen vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld und teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Der Tochter stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Reiseveranstalter keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst auszuschließen, führte das Gericht aus. Jedoch könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Es reiche aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach der herrschenden Verkehrsauffassung ausreichend seien.

Außerdem sei ersichtlich gewesen, dass das Etagenbett ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das Bett nicht benutzten, da die verbleibende Restgefahr angesichts der nicht über die ganze Länge des Bettes reichenden Absturzsicherung offenkundig war und deshalb nicht verborgen bleiben konnte. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze in dem Zimmer berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden wird.

Mangel nicht angezeigt

Auch Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestünden nicht. Sofern ein Mangel bestanden habe, sei dieser nicht von der Familien angezeigt worden, so dass hier eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.

der Leitsatz

Fällt ein Kind in einem Hotelzimmer aus einem Hochbett, dessen Absturzsicherung nicht über die ganze Länge des Bettes reicht, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 14.03.2006
    [Aktenzeichen: 2 O 488/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 1356Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1356

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