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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 22.02.2014
47 C 359/13 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Sturz aus einer Hängematte während Kreuzfahrt

Keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Reiseveranstalter aufgrund fehlender Warnung

Fällt ein Reisender während einer Kreuzfahrt aus einer zum Schiff gehörenden Hängematte und verletzt sich dabei, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Denn in der fehlenden Warnung vor der Gefährlichkeit einer Hängematte ist keine Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht des Reiseveranstalters zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Reisende während einer Kreuzfahrt im November 2012 aus einer zu ihrer Balkonkabine gehörenden Hängematte. Da sie dabei einen doppelten Schlüsselbeinbruch sowie Rippenprellungen erlitt, klagte sie gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Reisende vertrat die Meinung, dass auf die Gefährlichkeit der Hängematte hätte hingewiesen werden müssen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Reisende. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Denn die Reiseveranstalterin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vielmehr habe sich in dem Sturz der Reisenden leidglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Keine Warnpflicht vor Gefährlichkeit einer Hängematte

Die Instabilität einer Hängematte, die Möglichkeit des Verdrehens der Hängematte und die damit verbundene Gefahr des Herausfallens sei so offensichtlich und deutlich, so das Amtsgericht, dass davor nicht gewarnt werden müsse. Wer eine Hängematte benutzt, müsse mit besonderer Vorsicht in diese einsteigen und dabei jederzeit damit rechnen und vorbereitet seien, dass diese durch eine Drehung ein Herausfallen bewirke. Dies gelte auch, wenn man es geschafft hat, sich in die Hängematte zu legen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 21336 Dokument-Nr. 21336

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