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Stellt sich das Klavierspielen als nur unwesentliche Beeinträchtigung dar, so unterliegt es keiner zeitlichen Beschränkung. Deutlich wahrnehmbares Saxophon- und Klarinettenspiel begründet demgegenüber eine zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden werktags und einer Stunde sonntags. Zudem sind beim Musizieren generell die Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall sind die Streitparteien Eigentümer benachbarter, in einer ruhigen Wohngegend liegenden,
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassen des Musizierens besteht, wenn dadurch die Benutzung des Eigentums wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei komme es nicht auf die Person der klagenden, mehr oder weniger empfindlichen
Das Oberlandesgericht untersagte das
Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht hinsichtlich des Saxophon- und Klarinettenspielens veranlasst gesehen, die Spieldauer über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1179/rb)
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Dokument-Nr. 16058
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