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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012
4 U 197/11 -

Kosmetikerin darf keine Falten­unter­spritzung mit hyaluron­säurehaltigen Mitteln durchführen

Tätigkeit stellt erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Heilpraktiker­gesetzes dar

Falten­unter­spritzung mit hyaluron­säurehaltigen Mitteln ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde und darf daher nicht von einer Kosmetikerin vorgenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Zentrum für ästhetische Medizin, in dem Ärzte u. a. Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen. Die Beklagte betreibt in räumlicher Nähe zur Klägerin zwei Kosmetiksalons, in denen sie ebenfalls solche Faltenunterspritzungen durchführt. Die Klägerin hat bei dem Landgericht Konstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Beklagten untersagt werden sollte, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.

OLG untersagt Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure ohne Erlaubnis

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft untersagt, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen oder solchartige Behandlungen anzubieten und zu bewerben.

Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit einer Spritze birgt Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in beträchtlichem Ausmaß

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin als Mitbewerberin einen Unterlassungsanspruch nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Heilpraktikergesetz habe. Die Parteien stünden als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten stelle eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) dar. Das HeilprG enthalte Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit § 1 HeilprG werde das Ziel verfolgt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor unberufenen Heilbehandlern zu schützen. Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Das kosmetische Ziel eines Eingriffs in den Körper schließe die Bewertung nicht aus, so ein Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen. Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit einer Spritze, die in ein Gerät eingepackt werde, so dass dann eine Spitze von ca. 1 cm aus diesem Gerät herausschaue, sowie einer anderen Spritze, vor allem für die Augenpartie, bei der nur eine Metallspitze von ca. 3 mm aus dem Gerät herausschaue, berge nach Ansicht des Senats bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise eine Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht nur unbeträchtlichem Ausmaß. Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen. Dabei müsse sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden. Dass die Beklagte private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht habe und diese seit dem Jahr 2003 unproblematisch durchführe, könne bei dieser Bewertung keine Berücksichtigung finden.

§ 3 UWG - Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:

Abs. 1: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 UWG - Beispiel unlauterer geschäftlicher Handlungen:

Unlauter handelt insbesondere, wer […]

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 1 Heilpraktikergesetz:

Abs. 1: Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Abs. 2: Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. […]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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