wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2006
9 S 519/06 -

Kosmetikerin darf vorläufig weiter "Hautverjüngungsspritze" setzen

Keine plötzliche Untersagung nach fünfjähriger fehlerfreier Ausübung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Kosmetikerin die von ihr seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen ausgeübte Faltenunterspritzung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durchführen darf, obwohl ihr dies von der zuständigen Ortspolizeibehörde mit Sofortvollzug untersagt worden war.

Das Gericht änderte einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kosmetikerin gegen die Untersagungsverfüng der Stadt Mannheim an.

Die Antragstellerin ist Kosmetikerin und bietet als Inhaberin eines Kosmetikbetriebs Faltenunterspritzungen zur Glättung altersbedingter Falten im Gesicht und im Halsbereich an. Sie verwendet hierbei als Füllmaterial ausschließlich Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile, die vom Körper abgebaut werden. Die Stoffe werden mit Hilfe einer sehr feinen Injektionsnadel und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt. Die Stadt Mannheim ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit handle und untersagte deshalb der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die berufs- und gewerbsmäßige Faltenunterspritzung. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Sofortvollzugs lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 02.02.2006 ab. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung lasse sich nicht völlig zweifelsfrei feststellen, ob der Antragstellerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit zu Recht untersagt worden sei. Zwar sei die kosmetische Faltenunterspritzung bei genereller Betrachtung nicht frei von Gesundheitsgefahren, insbesondere könnten abhängig vom verwendeten Stoff bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen sowie Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten. Bei der von der Antragstellerin ausschließlich angewandten Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile seien hingegen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen. Bei dieser Behandlung könnte daher mangels eines nennenswerten Gefahrenpotenzials eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für ausgebildete Kosmetikerinnen nach Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich sein. Eine abschließende Klärung dieser Frage müsse der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben. Selbst wenn sich hierbei herausstellen sollte, dass die angewandte Methode der Faltenunterspritzung nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig sei, käme im Hinblick auf die von der Antragstellerin durchgeführte langjährige Behandlung, die ohne Komplikationen erfolgte, eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist in Betracht. Diese könnte der Untersagungsverfügung als mildere Maßnahme vorgeschaltet werden. Da eine sofortige Einstellung der Tätigkeiten zu erheblichen Umsatzverlusten der Antragstellerin führen und die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebs mit mehreren Angestellten auf Dauer in Frage stellen würde, überwiege daher deren privates Interesse, vom Vollzug der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2006
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VGH-Baden-Wuerttemberg_9-S-51906_Kosmetikerin-darf-vorlaeufig-weiter-Hautverjuengungsspritze-setzen~N2918

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2918 Dokument-Nr. 2918

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.