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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Verpackung von Frischkäse, bei der das Volumen der Umverpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt, gegen das Täuschungsverbot verstößt und als wettbewerbswidriges Verhalten des Herstellers zu werten ist.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt einen in Frankreich hergestellten
Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sogenannte "Mogelpackung". Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch "Fenster" der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 22. November 2012 die damalige Verpackung desselben Frischkäses wegen Verstoßes gegen das EichG verboten. Im Hinblick hierauf wurde der Beklagten auch keine längere als die vom Landgericht gewährte knapp dreimonatige Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eingeräumt.
[...]
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 20941
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