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Der Vertreiber mehrerer Frischkäsesorten hat es zu unterlassen, diese in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn die Art und Größe der Verpackung den Verbraucher im Hinblick auf die Inhaltsmenge des Produktes täuscht. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
In dem zugrunde liegenden wurden die Frischkäsesorten Rondelé "Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter", "Walnüsse aus der Dordogne", "Ziegenkäse aus dem Poitou" und "Meersalz aus der Camargue" so vertrieben, dass eine Innenverpackung von einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben war. Der eigentliche Becher hat eine Höhe von ca. 5,9 cm (mit Deckel) und einen Inhalt von 125 g
Das Landgericht Offenburg hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zunächst abgewiesen, ihre Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin einen
Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14722
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