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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013
37 O 90/12 -

Landgericht Düsseldorf untersagt Werbeaufschrift "Die Dose ist grün"

Verbraucher erwartet beim Begriff "grün" umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts

Das Landgericht Düsseldorf hat es einem Unternehmen aus Ratingen untersagt, im Geschäftsverkehr Getränkedosen mit der Aufschrift "Die Dose ist grün" zu bewerben. Damit gab es einer Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. statt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Aussage "Die Dose ist grün" irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff "grün" in dem Slogan umweltbezogen. Nach seinem Verständnis weisen die mit dem Slogan bedruckten Dosen ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf. Ein solches Verständnis sei aber unzutreffend, weil weder Getränkedosen im Allgemeinen noch die Eisenblechdosen der Beklagten ökologisch besonders vorteilhaft seien - auch nicht im Vergleich mit anderen Verpackungen.

Gericht rügt Verstoß gegen Ziele eines lauteren Wettbewerbs

Das Gericht sah in diesem Slogan deshalb einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs, der an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen stellt. Dies gelte insbesondere für Aussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt werden, weil sich in den letzten Jahrzehnten bei den Verbrauchern ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt habe und vielfach Waren bevorzugt würden, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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