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Für den bloßen Erwerb preisgebundener Arzneimittel dürfen Apotheken keine "Bonus-Taler" an Kunden abgeben. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Beklagten sind Inhaber zweier Apotheken. Die Beklagten werben in der öffentlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigen und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Nach der Werbeanzeige erhält man einen Bonustaler u.a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei berechtigter Reklamation, bei mehr als fünfminütiger Wartezeit, bei fehlender Bevorratung des Produkts. Die Beklagten haben zumindest gelegentlich auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten durch die Gewährung der D.-Taler beim Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener
Das Landgericht Offenburg hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen für den Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln den Bonustaler zu gewähren. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - blieb ohne Erfolg.
Die Beklagten handeln
Diese arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften stehen im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Europarecht. Die maßgebliche UPG-Richtlinie berührt nicht nationale Vorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes, zu denen die gen. Preisvorschriften gehören. Belange des Gesundheitsschutzes als zwingende Gründe des Verbraucherschutzes können demnach Unterschiede in den nationalen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung dieser Preisvorschriften eine Ungleichbehandlung mit ausländischen Anbietern mit sich bringen kann, soweit letztere im Inland nicht an die genannten Vorschriften gebunden sind. Dies ist jedoch als Folge dieser Rechtslage hinzunehmen.
Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, das Bonus-System stelle keine unlautere Geschäftspraxis i. S. der maßgeblichen Richtlinie dar, weil die Gewährung eines Bonus-Talers nicht dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das Gegenteil ist der Fall. Schließlich verfolgt das Bonus-System das Ziel, in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittelkauf an die betreffende
Ein Verstoß gegen die
Die Gewährung der Bonus-Taler stellt sich hier aus Sicht des Kunden in erster Linie als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 12.02.2009
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Dokument-Nr. 7439
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