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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
49 C 212/21 -

Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag setzt Vorliegen einer ausdrücklichen und unmiss­verständlichen Vereinbarung voraus

Keine stillschweigende Absprache über Kostenpflicht

Die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag setzt das Vorliegen einer ausdrücklichen und unmiss­verständlichen Vereinbarung voraus. Eine stillschweigende Absprache über die Kostenpflicht ist gemäß § 632 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgerichts Hamburg über die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag gestritten. Es lag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostenpflicht vor, die Klägerin meinte aber die Vergütungspflicht sei angesichts der umfangreichen Arbeiten zur Erstellung des Kostenvoranschlags zu erwarten gewesen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Kostenvoranschlag

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Vergütung für den Kostenvoranschlag zu. Dies hätte das Vorliegen einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung über die Kostenpflicht vorausgesetzt. Eine stillschweigende Absprache über die Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB sei bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen, wie sich aus der Zweifelregelung des § 632 Abs. 3 BGB ergebe. Dies gelte auch dann, wenn die Erstellung des Kostenvoranschlags mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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