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Die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag setzt das Vorliegen einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung voraus. Eine stillschweigende Absprache über die Kostenpflicht ist gemäß § 632 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgerichts Hamburg über die
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Vergütung für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32436
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