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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015
18 UF 76/15 -

Kurz nach Trennung kann Ehegatte bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung nicht Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung verlangen

Keine Schaffung von einer Versöhnung entgegenstehenden Verhältnissen vor Ablauf des Trennungsjahrs

Ein Ehegatte kann kurz nach der Trennung nicht die Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB an sich verlangen, wenn ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht. Vor Ablauf des Trennungsjahrs sollen keine Verhältnisse geschaffen werden, die einer möglichen Versöhnung entgegenstehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im August/September 2014 getrennt hatte, zog der Ehemann in eine ihm gehörende Wohnung in der Nachbarschaft. Die Ehefrau verblieb dagegen in dem als Ehewohnung genutzten Haus. Da sich das Haus im Alleineigentum des Ehemanns befand und dort bereits weit vor der Heirat seinen ersten Wohnsitz schuf, verlangte er den Auszug der Ehefrau. Die Ehefrau lehnte dies aber ab. Sie führte an, dass der Ehemann über bessere finanzielle Mittel und zudem über zwei in seinem Eigentum stehende Wohnungen in der Nachbarschaft verfüge. Der Ehemann ließ dies nicht gelten und beantragte daher beim Amtsgericht Freiburg (Breisgau) die Zuweisung der Ehewohnung an sich.

Amtsgericht wies Antrag auf Wohnungszuweisung zurück

Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag des Ehemanns auf Wohnungszuweisung zurück. Zwar sei er Eigentümer des Hauses. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass das Haus als Ehewohnung genutzt wurde und der Ehemann auf das Haus nicht angewiesen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Wohnungszuweisung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Er könne nicht gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Zuweisung des Hauses an sich verlangen. Er sei auf die Ehewohnung nicht angewiesen, da er über Ersatzwohnraum und zudem über bessere finanzielle Mittel verfüge.

Alleineigentum begründet für sich keine Wohnungszuweisung

Zwar komme dem Umstand, dass der Ehemann Alleineigentümer des Hauses ist, besondere Bedeutung zu. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es ihm dennoch zuzumuten, die Ehefrau in dem Haus wohnen zu lassen. Denn das Haus habe seinen Charakter als Ehewohnung schon nicht dadurch verloren, dass sich das Ehepaar getrennt hat. Grundsätzlich solle vor Ablauf des Trennungsjahrs keine Verhältnisse geschaffen werden, die verbleibende Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten im Wege stehen.

Mögliche Wohnungszuweisung nach längerer Trennungszeit

Eine Wohnungszuweisung könne aber nach einer längeren Trennungszeit in Betracht kommen, so das Oberlandesgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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