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Das Landgericht Karlsruhe hat vier Straftätern, die in den 70er und 80er Jahren wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und gegen die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK Entschädigungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg wegen überlanger Sicherungsverwahrung in Höhe von 49.000 bis 73.000 Euro zugesprochen.
In den zugrunde liegenden Strafurteilen war in allen Fällen gleichzeitig anschließende
Als diese Höchstfrist durch eine Gesetzesänderung ab dem 31. Januar 1998 entfiel, verblieben die Verurteilten über die 10 Jahre hinaus weiter in Sicherungshaft. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, wonach die Gesetzesänderung von 1998 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Erledigung der
Die Verurteilten wurden alle aus der
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufungen des beklagten Landes zurück. Die Entscheidung des Landgerichts sei in der Begründung wie im Ergebnis zutreffend. Das Gericht stellte fest, dass sich die Schadensersatzansprüche der Kläger unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ergäben. Die Europäische Menschenrechtskonvention gelte innerstaatlich mit Gesetzeskraft und gewähre in Art. 5 Abs. 5 EMRK dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwider beschränkt worden sei. Dieser Entschädigungsanspruch könne in den Vertragsstaaten, die die Konvention und ihre Zusatzprotokolle in innerstaatliches Recht übernommen hätten, unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Zutreffend habe das Landgericht das beklagte Land Baden-Württemberg als Anspruchsverpflichteten betrachtet, zwar hätten bundesrechtliche Vorschriften den Freiheitsentzug nach Ablauf der früheren Höchstfrist ermöglicht, der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht habe sich jedoch erst aus der Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der
Die Anordnung der Fortdauer der
Der Entschädigungsanspruch setze kein Verschulden voraus. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Anordnung der Fortdauer der
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14761
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